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Umsatzsteuer: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Vorsteuerberichtigung Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers. Im Besprechungsfall plante der Kläger, ein Grundstück mit einem ehemaligen Gutshof in einen Ferienpark mit barrierefreien Appartements und Freizeitangeboten umzubauen. Seine finanzielle Situation zwang ihn jedoch Ende 2015, das Projekt zunächst auszusetzen. Im Jahr 2019 veräußerte er das Grundstück dann für 650.000 EUR an eine Immobilien-GmbH ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Satzungsgemäßer Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien. Das Finanzamt qualifizierte diesen Verkauf als steuerfreie Grundstücksveräußerung und verlangte eine Berichtigung der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das FG gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung eines funktionsfähigen Betriebs oder Unternehmensteils erforderlich, so dass eine Fortführung durch den Erwerber möglich ist. Maßgeblich ist dabei die Absicht des Erwerbers, das Unternehmen in der vom Veräußerer vorgesehenen Weise weiterzuführen. Im vorliegenden Fall plante die Erwerberin jedoch nicht die Nutzung des Grundstücks als Ferienpark (den es im Übrigen nie gegeben hat), sondern für Wohnzwecke. Somit besteht keine hinreichende Übereinstimmung oder Kontinuität im Unternehmenszweck, was die Annahme einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt. Da eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgeschlossen ist, wird die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfrei behandelt. Die Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung erfordert, dass der Kläger den Vorsteuerabzug für die bisherigen Herstellungskosten und Ausgaben berichtigt. Dies betrifft hier etwa 182.000 EUR der bereits geltend gemachten Vorsteuer. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2025)
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