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Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er - an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
- dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
- diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide wirksam bekanntgegeben waren. Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war. Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 01/2025)
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