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Rechtsberatungsleistungen bei Schadenersatzforderungen: Gericht bestätigt Vorsteuerabzug trotz gescheiterten Projekts Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat geurteilt, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit erfolglos bleiben und keine Umsätze erzielt werden. Hierzu verweist es auf die dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Besprechungsfall war die unternehmerische Tätigkeit auf ein bestimmtes Projekt, einen Betreibervertrag, gerichtet. Der Unternehmer hatte bereits Subunternehmer mit der Realisierung dieses Projekts beauftragt. Doch bevor das Projekt umgesetzt werden konnte, kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Infolgedessen musste der Unternehmer zivilrechtlich Schadenersatz geltend machen, um unter anderem Entschädigungszahlungen an die von ihm beauftragten Subunternehmer leisten zu können. Für die damit verbundene Inanspruchnahme von Rechtsberatungsleistungen entstanden ihm Kosten. Das FG stellte klar, dass der Unternehmer für diese Rechtsberatungskosten den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtsberatungskosten als Gemeinkosten und der ursprünglich geplanten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit, nämlich dem Erhalt von Betreibergebühren ab der Realisierung des Projekts. Der Vorsteuerabzug ist daher zulässig. Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof weiterverhandelt. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)
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